Weiterbildung zum Pferdewirtschaftsmeister
Wer bereits eine Ausbildung zum Pferdewirt abgeschlossen und/ oder genügend Berufserfahrung gesammelt hat, der kann eine Fortbildung zum Pferdewirtschaftsmeister in Angriff nehmen. In den nachfolgenden Auszügen aus der Verordnung über die Anforderung in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt“ finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu dieser Fortbildung.
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin - Teilbereich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuss gekürzt werden.
Die Gesamtausgabe des Textes und somit weitere Informationen zur Weiterbildung des Pferdewirtschaftsmeister sowie detaillierte Informationen zur Anforderung und Prüfungsformaten finden Sie unter dem folgenden Link.