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Reiten in Feld und Wald in NRW

Rechtsgrundlage ist das Landesnaturschutzgesetz NRW mit den §§ 58 ff.

Nachfolgend werden die umfangreichen Vorschriften kurz und übersichtlich zusammengefasst.

Diese neue Vorschrift ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Allgemeine Vorschriften

Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) regelt das Reiten in Feld und Wald auf privaten Straßen und Wegen. Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach der StVO.

Reiten ist zum Zwecke der Erholung gestattet. Reitsportliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung. Nach der Definition handelt es sich hierbei um Veranstaltungen bei denen es Sieger und Platzierte gibt, z. B. Vielseitigkeit, Distanzritte oder Rallyes. Bei Reitjagden ist in der Regel die Genehmigung aus Gründen des Naturschutzes notwendig. Das Reiten geschieht dabei auf eigene Gefahr.

Positionspapier Ausreiten in NRW

Reiten in der Landschaft

In der Landschaft ist das Reiten grundsätzlich auf allen Wegen gestattet.

Ausnahmen:  

  • Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender
  • Eintritt gravierender Schäden an Wegen

Diese Wege sind mit dem Reitverbotsschild (rund, weiß, roter Rand, schwarzer Reiter und Pferd)versehen.

Das Führen ist gleich geregelt wie das Reiten.

Kutschfahren ist in der freien Landschaft auf öffentlichen Straßen und privaten Wegen erlaubt, die nach der StVO für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

Reiten im Wald

Grundsätzlich gilt, dass das Reiten zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie den gekennzeichneten Reitwegen erlaubt ist.
Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
Hierbei kann es sich auch um Wege handeln, die von Wanderern genutzt werden.
Eine gesonderte Beschilderung gibt es nicht.
In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen, abseits der Ballungszonen, kann das
Reiten im Wald freigestellt werden.
Das heißt, dort können grundsätzlich alle Wege beritten werden.
Eine spezielle Beschilderung für Reiter gibt es nicht.

Die Kreise und kreisfreien Städte erlassen hierzu entsprechende Allgemeinverfügungen.
Fachlich sind die dort angesiedelten Unteren Naturschutzbehörden zuständig.
In Waldgebieten, die im besonderen Maße für Erholungszwecke genutzt werden, kann das
Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt werden.
In diesem Fall wird behördlicherseits ebenfalls eine Allgemeinverfügung erlassen.

Ausnahmsweise kann das Reiten im Wald und in der Landschaft verboten werden, wenn die
Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender gegeben bzw. mit erheblichen Schäden zu rechnen wäre.

Das Führen von Pferden im Wald ist auf allen Wegen gestattet.

Kutschfahren im Wald ist auf privaten Wegen und Straßen nicht erlaubt.

Die Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungs-
suchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung des Pferdes ist erforderlich, sobald aus der Anlage geritten wird. Vollständige Kennzeichnung bedeutet, dass 2 Kennzeichen, links und rechts, am Zaumzeug des Pferdes angebracht sind. Für den Bezug der Kennzeichen ist der Pferdehalter zuständig. Die Kennzeichen sind zu erhalten bei der zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung (Untere Landschaftsbehörde).

Reitabgabe

Die Reitabgabe ist zweckgebunden. Die konkreten Verwendungszwecke sind: 

  • Unterhaltung von Reitwegen
  • Anlage von Reitwegen
  • Anpachtungen
  • Ersatzleistungen

Höhe der Reitabgabe 

  • 25 Euro pro Pferd und Jahr für Privat- und vereinseigene Pferde
  • 75 Euro pro Pferd und Jahr für Pferde von Reiterhöfen

Hinzukommen jeweils ca. 10 Euro Verwaltungsgebühr. Mit Entrichtung der Reitabgabe erhält man bei der Unteren Naturschutzbehörde die Reitplaketten, die auf die Kennzeichen aufzukleben sind. Die Einnahmen aus der Reitabgabe führt die Kreis- bzw. Stadtverwaltung an die zuständige Bezirksregierung ab.

Ordnungswidrigkeiten

Mit einem Bußgeld kann belegt werden, wer außerhalb der Wege oder ohne Kennzeichen reitet.