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Mit der am 10. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen“ ist am Folgetag die neue „Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren“ – kurz: Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) – in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sowie die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen außer Kraft getreten.


Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Struktur aus anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten durch ein einheitliches Meldesystem. Kern der Reform ist ein zweistufiges System: „Allgemeine Meldepflicht“ (§ 3) und „Zusätzliche Meldepflicht“ (§ 4). Der bisherige Begriff der „Anzeigepflicht“ entfällt vollständig.


Inhaltlich entspricht die allgemeine Meldepflicht weitgehend der früheren Anzeigepflicht, ist jedoch im Zuge der Anpassung an das europäische Tiergesundheitsrecht neu gefasst worden. Die allgemeine Meldepflicht betrifft die in Anlage 1 und 2 der Verordnung gelisteten Tierseuchen. Hierzu zählen neben klassischen Seuchen wie etwa Maul- und Klauenseuche, Afrikanische und Klassische Schweinepest oder Hochpathogene Aviäre Influenza auch Krankheiten wie die Lumpy-Skin-Disease, die Newcastle-Krankheit, Aujeszky, Blauzungenkrankheit, BVD und BHV1, aber auch Tollwut, Amerikanische Faulbrut und West-Nil-Fieber. Die vollständige Liste ist der Verordnung zu entnehmen.
Die allgemeine Meldepflicht greift bereits beim begründeten Verdacht einer entsprechenden Seuche und ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Meldepflichtig sind neben Tier-haltern und Tierärzten auch öffentliche und private Untersuchungsstellen, Transportunternehmer, Jagdausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte und Futtermittelkontrolleure.


Die sog. zusätzliche Meldepflicht betrifft Tierkrankheiten, die in den Anlagen 3 und 4 der Verordnung aufgeführt sind. Hierzu zählt etwa das Schmallenberg-Virus oder – neu in der Liste der meldepflichtigen Krankheiten – das Equine Herpesvirus-1 (EHV1). Meldepflichtig sind öffentliche und private Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie Tierärzte, die entsprechende Nach-weise führen oder erhalten (Verdacht allein reicht nicht).

Je nach betroffener Tierart sind Seuchenerreger in unterschiedlichen Anlagen aufgeführt, z.B. Tuberkulose (bei Rindern: Anlage 1, bei anderen Säugetieren: Anlage 2, bei Vögeln: Anlage 3).


Überdies wird die Salmonellose der Rinder im Tiergesundheitsrechtsakt der EU nicht mehr als Tierseuche gelistet, ein etwaiger Nachweis ist daher künftig nur noch im Rahmen der zusätzlichen Meldepflicht mitzuteilen; zugleich wurde die bisherige Rinder Salmonellose Verordnung aufgehoben.
Weitere Details sind der als Anlage beigefügten Tierseuchenmeldeverordnung zu entnehmen.

gez. Dr. Lüttgens gez. Dr. Weyermann