banner startseite

Veranstaltungen PSVR

25
Mai
Pferdesportzentrum Rheinland
-
Langenfeld (Rheinland)

04
Jun
Pferdesportzentrum Rheinland
-
Langenfeld (Rheinland)

13
Jun
Pferdesportzentrum Rheinland
-
Langenfeld (Rheinland)

Logo LRFS transparent

Qualitätsbündnis Sport

Logo Qualitaetsbuendis Wir sind auf dem Weg


Seit dem 24. November 2021 greifen die Inhalte der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die, insbesondere zur zielgerichteten Eindämmung gegebener Infektionsgefahren sowie der Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten, auch uns Pferdesportler maßgeblich betrifft.

Gerne möchten wir Ihnen die wichtigsten Inhalte für den Pferdesport und die Pferdehaltung mit an die Hand geben, um Ihnen einen sicheren Handlungsrahmen, auch im Hinblick auf Inhalte mit zunächst vorliegenden Interpretationsspielräumen, zu gewähren.

  • Lebensbereiche die der Freizeit zugeordnet sind, wozu auch der (Reit-) Sport gehört, unterliegen der 2G-Regel. Entsprechende Angebote dürfen demnach nur von vollständig immunisierten Personen oder nachweislich genesenen Personen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen welches besagt, dass sie derzeit oder bis zu einem höchstens sechs Wochen zurückliegenden Zeitpunkt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können/konnten.

    Von der oben aufgeführten Regelung ist jedoch eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen zu machen. Folgende Sprachregelung ist, nach eingängiger Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für den Pferdesport kommuniziert und muss zur Begrenzung des Infektionsgeschehens entsprechend eng ausgelegt werden:

    Auch nicht immunisierte Personen, die aber über einen negativen Testnachweis verfügen müssen, aus Gründen des Tierwohls ihre Tiere weiter versorgen können. Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen sind die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied. Auch das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist für nicht immunisierte Personen mit einem negativen Testnachweis in Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen ausnahmsweise zulässig. Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen durch nicht immunisierte Personen ist sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zudem muss hierbei die gleichzeitige Benutzung der Anlage durch andere Personen ausgeschlossen sein. Anderenfalls sind die Pferde außerhalb der Anlage zu bewegen.

  • Die Kontrolle des erforderlichen Impf-, Genesungs-, oder Testnachweises muss von den für den Pferdebetrieb oder den Pferdesportverein verantwortlichen Personen durchgeführt werden (Betriebsinhaber/Vereinsvorstand). Ferner kann durch diese aber auch eine Person für die Kontrolle der erforderlichen Nachweise benannt werden. § 4 Absatz 6 der CoronaSchVO besagt, dass zur Überprüfung der digitalen Impfzertifikate spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden soll.

  • Arbeitgeber und Beschäftigte in den Pferdesportanlagen oder andere Personen, die aus beruflichen Gründen die Pferdesportanlagen betreten (Tierärzte, Hufschmiede usw.), unterliegen unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 IFSG bzw. § 4 Abs. 4 CoronaSchVO der 3G-Regelung.

  • Externe Ausbilder*innen/externe Trainer*innen müssen ebenfalls gemäß § 4 Absatz 4 CoronaSchVO immunisiert oder getestet sein. Für nicht immunisierte Ausbilder*innen/Trainer*innen gilt, neben der Vorlage eines Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder eines PCR-Tests (max. 48 Stunden alt), in dem Fall zusätzlich die Maskenpflicht.

  • Eine Maskenpflicht gilt nach wie vor auch für Innenräume mit Publikumsverkehr, sofern mehrere Personen aufeinandertreffen. Hierzu zählen auch Pferdesportanlagen.

  • Als öffentlicher Raum gelten, nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO und nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die Wohnung zum privaten Raum zählt. Alle übrigen Bereiche gehören zum öffentlichen Raum.