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Der Freizeit- und Amateurreitsportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Reitsportanlagen ist einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf in dem von der Regelung des § 11 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 14 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab 28. Mai 2021 gültigen Fassung vorgegebenen Rahmen in Abhängigkeit von den Inzidenzstufen des § 1 Abs. 4 CoronaSchVO des betroffenen Kreises oder der kreisfreien Stadt zulässig. In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten, gehen diese den Vorgaben der CoronaSchVO vor. Soweit § 28b Abs. 1 IfSG keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht, bleiben die Regelungen der CoronaSchVO anwendbar.

Bei Vorliegen einer Inzidenzstufe 3 ist im Freien die Reitsportausübung (einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf) in den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 CoronaSchVO (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen, in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen und von bis zu 25 Personen (bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung) möglich.

Eine Reithalle entspricht den Vorgaben „im Freien“ gemäß § 3 Abs. 5 CoronaSchVO, wenn diese mindestens nach zwei Seiten hin offen ist und ein freier Luftaustausch wie unter freiem Himmel besteht.

Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen zulässig. In einer geschlossenen Reithalle ist demgemäß kein Amateurwettkampf möglich.
Zum "Bewegen" von Pferden im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO können im Rahmen des Tierschutzes Longieren, Reiten und Bodenarbeit zählen. Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Für die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Reitplatz befinden dürfen, bietet folgende Formel Orientierung: 200 Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von 20 x 40 m).

Bezüglich der Bewegung von Schulpferden ist es allgemeine tierschützerische Auffassung, dass Schulpferde nur in Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht bewegt werden dürfen. Um eine tierschutzkonforme Bewegung der Tiere sicherzustellen, die auch mit haftungsrechtlichen Ansprüchen im Einklang steht, ist beim Bewegen von Schulpferden in der Reithalle die Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht zwingend erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Die fachliche Aufsichtsperson muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitern/innen gewährleisten.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Profisports richtet sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO.

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen ist zulässig im Freien bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden, und bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht. Nicht zu den 100 bzw. 500 Personen werden vollständig immunisierte Menschen im Sinne des § 3 Abs. 3 CoronaSchVO gezählt.

Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 2 darf im Freien Reitsport (einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf) ohne Personenbegrenzung ausgeübt werden.
In der geschlossenen Reithalle ist dies ebenfalls, aber unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, möglich.

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist zulässig im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, und in Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 1 entfällt nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO die Erforderlichkeit der Negativnachweise sofern die Inzidenzstufe 1 auch für das ganze Land NRW vorliegt.

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist zulässig im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von § 14 Abs. 3 Nr. 3 für mehr als 1.000 Personen, höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, und in Innenräumen bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Abweichende Regelungen können sich aus Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte ergeben.