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  • Durch die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist die Nutzung von Sportanlagen sowohl im Innen- wie im Außenbereich ab dem 16.12.2020 grundsätzlich untersagt. Zu diesen Anlagen zählen auch Reitsportanlagen. Auch „Individualsport“ – zu dem das Reiten zählt – ist dann auf diesen Anlagen grundsätzlich nicht mehr möglich. Uneingeschränkt zulässig bleiben daher nur Ausritte außerhalb der Reitanlagen.

  • Nach § 9 Absatz 5 Satz 1 CoronaSchVO gibt es aber für die Nutzung der Anlagen eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen. Wegen des ab dem 16.12.2020 geltenden Lockdowns, der aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen erforderlich ist, muss diese Regelung sehr eng ausgelegt werden

  • Folgendes ist weiterhin maßgebend: Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen sind die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied.

  • Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen ist aber nach den neuen Regelungen sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zum "Bewegen" von Pferden im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO können im Rahmen des Tierschutzes Longieren, Reiten und Bodenarbeit zählen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind ausdrücklich untersagt.

  • Bei der damit nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung der Anlagen sind in jedem Fall auch die Infektionsschutzvorgaben zu beachten. Für die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Reitplatz befinden dürfen, bietet folgende Formel Orientierung: 200 Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von 20 x 40 m). Die Reiter/innen haben hinreichenden Abstand zu gewährleisten. Zuschauer dürfen sich in der Reithalle nicht aufhalten.

  • Zusammenkünfte auf der Reitsportanlage sind verboten. Die Verweildauer ist auf das Mindestmaß zu reduzieren. Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt.

  • Bezüglich der Bewegung von Schulpferden ist es allgemeine tierschützerische Auffassung, dass Schulpferde nur in Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht bewegt werden dürfen. Um eine tierschutzkonforme Bewegung der Tiere sicherzustellen, die auch mit haftungsrechtlichen Ansprüchen im Einklang steht, ist beim Bewegen von Schulpferden in der Reithalle die Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht zwingend erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Die fachliche Aufsichtsperson muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitern/innen gewährleisten. Grundsätzlich ist im Einzelfall (beispielsweise aufgrund einer geringen Anzahl von vorhandenen Schulpferden) zu prüfen, ob die Betreuung der Pferde nicht durch eine andere – keine fachliche Aufsicht benötigende - Person vorgenommen werden kann.

    Langenfeld, den 15.12.2020