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Gemeinsame Information der Pferdesportverbände Rheinland und Westfalen

Welche Regeln jetzt im Rheinland und in Westfalen gelten

In den letzten Tagen haben die Verbände intensive Gespräche mit dem NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie mit dem NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Natur- und Verbraucherschutz geführt. Es ging dabei um die besondere Situation der Pferdesportvereine und Pferdebetriebe in NRW und um die Sicherstellung der notwendigen Versorgung und Bewegung der Pferde. Zahlreiche Anmerkungen zu den Regeln der NRW-Coronaschutzverordnung hatten zuvor die Verbände erreicht. Besonders Reitschulen und Vereine mit Schulpferden haben dabei deutlich gemacht, dass sie einen klaren Rahmen für das erlaubte Bewegen der Pferde benötigen. Dazu gehört auch die Frage nach der notwendigen Aufsicht aus Tierschutz- und Sicherheitsgründen. Zudem hatte die unlogisch erscheinende Begrenzung auf zwei Pferde auf dem Außenplatz viele Verständnisprobleme verursacht.

Am Nachmittag erfolgen nun Klarstellungen durch das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS). Zu den folgenden Aspekten gibt es jetzt eine eindeutige und abgestimmte Sprachregelung.

Anzahl der Pferde oder Ponys auf den Reitflächen

Die Coronaschutzverordnung schreibt in § 9 fest, dass der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden darf. Auf besonders großen Flächen, wie sie in Pferdesportanlagen zur Verfügung stehen oder beispielsweise auch im Golfsport, kann sich eine höhere Personenzahl bewegen, ohne gegen den Sinn der Verordnung zu verstoßen. Für Pferdesportanlagen hat das MAGS jetzt die verbandsseits vorgeschlagene Relationsgröße von 200 Quadratmetern je Pferd bestätigt (vier Pferden auf einer Fläche von 20x40m). Das gilt sowohl in der Reithalle als auch auf den Außenplätzen. Es dürfen nun also auch im Freien mehr als zwei Pferde auf dem Platz sein.

Notwendiges Bewegen der Pferde aus Gründen des Tierschutzes

Für das notwendige Bewegen der Pferde aus Gründen des Tierschutzes (in Abgrenzung zum regulären Training) hat die Landesregierung bereits in § 9 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung eine Sonderregelung hinsichtlich der Reithallennutzung vorgesehen, die in NRW einzig aus diesem Grund zulässig ist. Das gleichzeitige Verbot des Sport- und Trainingsbetriebs (§ 9 Absatz 1) - also des Reitunterrichts - stellte Vereine und Reitschulen vor das Dilemma, eine Lösung für die unerlässliche Aufsicht beim Bewegen der Pferde zu finden. Auch hierzu stellen die Ministerien jetzt klar, dass die Anwesenheit eines Reitlehrers oder einer Reitlehrerin zur fachlichen Aufsicht des Bewegens von Schulpferden nicht nur möglich, sondern auch erforderlich ist, um die tierschutzkonforme Durchführung sicherzustellen und um Unfälle zu vermeiden. Das MAGS nannte einige Beispiele, um die Reichweite dieser Regelung zu verdeutlichen. Demnach gehört auch die Versorgung und Pflege der Pferde vor und nach der Bewegungseinheit (Stallgasse) zu den zu beaufsichtigenden Aspekten. Weitere Beispiele sind die Kontrolle der Ausrüstung und die Beaufsichtigung des Bewegens in der Bahn. Dabei kann das Überwachen der Abstände erforderlich sein, das Ansagen von Handwechseln und Gangarten und auch das korrigierende Einschreiten, wenn das Zügelmaß und die Einwirkungen nicht angemessen sind.

Die mit der fachlichen Aufsicht beauftragte Person muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitschülern gewähren.

Das Ministerium hat heute eindringlich deutlich gemacht, dass die notwendige fachliche Aufsicht nicht mit dem normalen Reitschulalltag verwechselt werden darf. Der übliche Reitunterricht ist auch weiterhin unzulässig. Abgrenzend zum Bewegen der Pferde wurden dazu Beispiele wie etwa das Üben von Lektionen, das Reiten von Aufgaben oder das Arbeiten am Sitz des Reiters genannt.


Die heutigen Klarstellungen tragen in erheblichen Maß dazu bei, dass Vereine und Betriebe nun auf einer sicheren Grundlage den derzeitig eingeschränkten Alltag gestalten können.

Die Pferdesportverbände Rheinland und Westfalen bitten die Vereine, Betriebe und Reiter um sorgfältige Einhaltung der jetzt klargestellten Regelungen. Ein zu großzügiges Auslegen gefährdet den mit den Ministerien gefundenen Konsens.