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Seit dem 02. November 2020 greifen die Inhalte der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die, unter Bezugnahme der weitreichend restriktiv getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten, auch uns als Pferdesportler maßgeblich betrifft.

Gerne möchten wir Ihnen hierzu Empfehlungen für den Pferdesport und die Pferdehaltung mit an die Hand geben, um Sie in dieser äußerst schwierigen Situationen mit der Darlegung der Möglichkeiten eines sehr abgewägten Handlungsrahmens zu unterstützen:

• Grundsätzlich sind die Einhaltung der Abstands- und Hygienebestimmungen zu beachten, sowie das Tragen von Atemschutzmasken in bestimmten Situationen abzuwägen bzw. durchzuführen.
Hierzu gehören auch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen oder Händehygiene sowie die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung von Kontaktflächen und Sanitärbereichen.

• Die Anwesenheitsdokumentation von Pferdebesitzern, Reitbeteiligungen oder anderen Personen, die für die tierschutzrelevante Versorgung der Pferde auf der Reitsportanlage notwendig sind, ist weiterhin durchzuführen, um in einem Infektionsfall eine lückenlose einfache Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können.

• Das Betreten von Sattelkammern, Aufenthaltsräumen und Reiterstübchen ist nur einzelnen Personen gestattet.

• Das Bewegen von Pferden in geschlossenen Räumen (Reithallen und/oder Bewegungshallen) ist zulässig.

• Die Beaufsichtigung von Reitern und/oder Personen die für die artgerechte Bewegung der Pferde vorgesehen sind, ist aus Sicherheitsgründen und aus Gründen des Tierschutzes, durch fachlich geschultes Personal möglich. Dies gilt sowohl für die Betreuung von einzelnen als auch für die Betreuung mehrere, sich auf einer Reit- und/oder Bewegungsfläche aufhaltende Pferde/Pferd-Reiterpaare.

• Ein Mindestflächenbedarf von 200m² pro Pferd/Pferd-Reiterpaarung sollte zur Eindämmung möglicher Infektionsrisiken nicht unterschritten werden.

• Das Training von Voltigiergruppen kann nicht stattfinden.

• Rehabilitationssport ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

• Allen getätigten Maßnahmen vorangestellt, sollte zunächst die Kontaktaufnahme mit Ihrem örtlich zuständigen Ordnungsamt sein, um sich in Ihrer Position als Verantwortlicher eine Rückversicherung im Hinblick auf die derzeit gültigen Hygiene- und Schutzpflichten zur Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes einzuholen und um ggf. frühzeitig ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen zu können.


Weitere Informationen finden Sie hier: Downloadbereich Corona-Virus