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Warendorf (fn-press). Die Coronaschutzverordnung, die seit dem 22. März in Nordrhein-Westfalen gilt, wurde am 30. März 2020 erweitert. Seitdem können Berufssportler in NRW ihre berufliche Tätigkeit mit Einschränkungen ausführen. Unklar war zunächst, was diese Änderung für Berufsreiter bedeutet. Aufgrund von Nachfragen der Landespferdesportverbände Westfalen und Rheinland sowie der Bundesvereinigung der Berufsreiter formulierte das zuständige Ministerium nun insgesamt eine Klarstellung. Demnach dürfen Berufsreiter unter bestimmten Voraussetzungen Teilbereiche ihres Berufs, den Beritt und das Training von Pferden ausüben. Die FN und ihre Mitgliedsverbände setzen sich dafür ein, dass dies auch bundesweit möglich gemacht wird.

Wie bisher gilt im Sinne der Eindämmung des Coronavirus der Erlass, dass jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin unterbleiben muss. Auch die Regelung für die Versorgung der Pferde, für die es in Nordrhein-Westfalen einen verbindlichen Leitfaden des zuständigen Ministeriums gibt, bleibt gültig.

Die jetzigen Änderungen, die sich ausschließlich auf das Sportstättenverbot beziehen, ermöglichen jedoch zwei Dinge: Erstens dürfen Berufsreiter das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten (also Pferdesportanlagen) oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber wieder aufnehmen. Zweitens dürfen Berufsreiter, zu deren beruflicher Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, diese auf den Pferdesportanlagen anbieten. Nur in diesen Bereichen gelten die Erweiterungen. Andere Tätigkeiten von Berufsreitern, beispielsweise die Durchführung von Lehrgängen, bleiben untersagt. Das NRW-Ministerium hat zudem noch einmal deutlich unterstrichen, dass jeglicher Reitunterricht verboten bleibt, ebenso soll der Handel mit Pferden unterbleiben. Als Berufsreiter sind solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.

Die verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind weiterhin zwingend einzuhalten. Berufsreiter, die in Pferdebetrieben mit Publikumsverkehr (beispielsweise mit Pensionspferdehaltung) tätig sind, müssen weiterhin die Maßgaben beachten, die im NRW-Leitfaden geregelt sind. Sie sind jedoch nicht mehr an das Gebot der „Notversorgung“ gebunden. Diese Regel, die für alle anderen Pferdesportler in Betrieben mit Publikumsverkehr weiterhin verbindlich ist, besagt, dass Pferde ergänzend zur freien Bewegung zwar im Sinne des Tierwohls geritten, geführt oder an der Longe bewegt werden dürfen, wenn es notwendig ist. Das übliche sportbezogene Training und der Reitunterricht sind jedoch nicht erlaubt.

Es bleibt weiterhin in der Verantwortung der Betriebsleiter oder Vereinsvorstände, auf die Einhaltung aller Maßgaben des NRW-Leitfadens zu achten. Die Belange der Berufsreiter, die auf Anlagen mit Publikumsverkehr ihrem Beruf nachgehen möchten, sind angemessen zu berücksichtigen und bestmöglich mit den Belangen aller Einstaller in Einklang zu bringen. Gleichzeitig gilt, dass jeder Berufsreiter sich an die bestehenden Regeln, Pläne und Organisationsstrukturen der jeweiligen Anlage halten muss. Der Berufsreiter muss also den Beritt/das Training seiner Pferde so integrieren, dass die Notversorgung und -bewegung der anderen Pferde nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls abweichenden Anordnungen der örtlichen Behörden ist ebenfalls Folge zu leisten.