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Mit dem neuen Landesnaturschutzgesetz in NRW ändern sich zum 01.01.2018 auch die bisherigen Bestimmungen über das Reiten, insbesondere im Wald. So soll das Reiten im Wald gegenüber der bisher geltenden Regelung liberalisiert werden.

Bisher sah die Reitregelung vor, dass das Reiten im Wald grundsätzlich nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Ausnahmen stellen sogenannte „Freistellungsgebiete“ dar, in welchen das Reiten auf allen Wegen gestattet ist.

Das neue Reitrecht nach Landesnaturschutzgesetz, §58, bietet mehrere Möglichkeiten, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Kreis oder Stadt.
- Nach der Grundregel soll das Reiten im Wald generell auf allen Fahrwegen gestattet sein. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
- Die Möglichkeit Waldgebiete freizustellen ist nach wie vor gegeben.
- In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden und wo die Gefahr besteht, dass die Erholungssuchenden erheblich beeinträchtigt werden, kann das Reiten wieder auf die gekennzeichneten Wege beschränkt werden.
- Ausnahmsweise kann das Reiten im Wald verboten werden, z.B. in Naturschutzgebieten.
- Das Führen von Pferden ist darüber hinaus auf allen Wegen im Wald gestattet.

Wichtiger Hinweis:
In letzter Zeit wurde häufiger kommuniziert, dass ab dem 01.01.2018 der Wald „offen“ ist für die ReiterInnen. Diese Information ist falsch! Die Unteren Naturschutzbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, sich bei der Umsetzung der neuen Regelung mit vielen Stellen, unter Anderem dem Forst, den Waldbauern, den Kommunen und den Reiterverbänden, abzustimmen. So haben die Mitarbeiter des Pferdesportverbandes Rheinland dieses Jahr sehr viel Zeit aufgewendet und die 21 Kreise und Städte im Rheinland kontaktiert. Viel Schriftverkehr wurde geführt und Gesprächstermine wahrgenommen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen zwischen den Beteiligten waren die Gespräche für die Reitervertreter mitunter schwierig.

Im Rheinland wird es zwischen der jetzigen und der künftigen Reitregelung zu keinen großen Unterschieden kommen. Entweder werden die Fahrwege ganz freigegeben oder sie werden vereinzelt genutzt, um weitere Verbindungen zu schaffen. Bei einigen Stellen wird die Umsetzung erst im neuen Jahr erfolgen. Sobald die Neuregelung jedoch feststeht, werden durch die Kreise/ Städte Pressemitteilungen herausgegeben. Weiterhin ist auch die Nachfrage bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde sinnvoll.
Unverändert bleibt auch die Kennzeichnungspflicht. Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes, gültiges  Kennzeichen führen. Diese Reitplaketten sind bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beziehen. Die für die Plakette anfallenden Kosten, die sogenannte Reitabgabe, sind zweckgebunden. Das bedeutet, dass die Einnahmen der Reitabgabe wieder für die Instandsetzung von Reitwegen im Gebiet verwendet werden. Hierfür können die Gelder über Anträge, welche beispielsweise von Kommunen oder dem Pferdesportverband Rheinland e.V. gestellt werden, abgerufen und für die Instandsetzung von Reitwegen wieder verwendet werden.