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Gestern wurden die neuen Bestimmungen in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Leider sind die Fallzahlen immer noch sehr hoch, weshalb auch für den Freizeitbereich weiterhin starke Einschränkungen gelten. Zum Verständnis haben wir hier noch einmal alle wichtigen Punkte zusammengefasst.


Bewegen von Pferden in der Reithalle
Die Regelung für die notwendige Nutzung der Reithalle ist unverändert (§ 9 Absatz 5).
Sie ist aus Gründen des Tierschutzes unerlässlich.

Diese Auffassung wird vom normgebenden NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) im Zusammenwirken mit dem NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) geteilt. Bestandteil dieser Auffassung ist die einvernehmliche Klärung der 200qm-Regelung und die Bestätigung zur notwendigen Aufsicht beim Bewegen der Schulpferde.

Vereinzelt haben Vereine und Betriebe uns darüber informiert, dass Ordnungsämter die zuvor genannten Vereinbarungen in Frage stellen. Bitte melden Sie sich in der Geschäftsstelle, falls Sie davon betroffen sind und Unterstützung benötigen.

Individuelles Reiten im Freien
Für Amateur- und Freizeitsportler bleibt das eigenständige Reiten (Ausübung des Individualsports) im Freien zulässig. Unter diese Regelung fällt das Reiten auf Außenplätzen und im Gelände (allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes). Auch im Freien gilt die 200qm-Regel. Auf Reitplätzen der Größe 20x40m-Fläche dürfen daher (analog zum Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen in der Halle) beispielsweise vier Pferde geritten werden.

Keine Veränderungen zum Thema Einzelunterricht
Bereits Mitte November wurde der Pferdesportverband durch das NRW-Gesundheitsministerium über die Unzulässigkeit des Einzelunterrichts in Kenntnis gesetzt. Diese Auslegung der Coronaschutzverordnung hat ebenfalls den Landessportbund erreicht.

Eine ausführliche Erläuterung dazu hat das MAGS außerdem an den Städtetag und Landkreistag, den Städte- und Gemeindebund sowie an die Bezirksregierungen gesendet. In dem Schreiben heißt es:

„Auch die gezielte Vermittlung von Fertigkeiten/Fähigkeiten z.B. im Reit-, Tennis- oder Golfsport sind als gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der CoronaSchVO unzulässige Bildungsangebote anzusehen, selbst wenn sie bezogen auf die Personenzahl die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO erfüllen sollten.“

Das MAGS kommuniziert die Unzulässigkeit des Einzeltrainings beim Individualsport auch auf seiner Internetseite wie folgt:

„Erlaubt ist Individualsport, der im Regelfall alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann (zum Beispiel Joggen, Walken, Leichtathletik, Tennis, Golf). Nicht zulässig sind die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten.“

Zu den Dezember-Regeln auf der Internetseite des NRW-Gesundheitsministeriums.

Somit bleibt es leider in NRW bei der bestehenden Unzulässigkeit des Reitunterrichts.


Kontaktvermeidung steht an erster Stelle
Das Verbot des Einzelunterrichts ist nicht leicht zu akzeptieren.
Vereine und Betriebe wissen, dass Hygiene- und Infektionsschutzregeln im Pferdesport sehr gut umgesetzt werden können. Bereits im Frühjahr, als alle anderen Sportstätten geschlossen waren, haben Pferdesportler das überall in Nordrhein-Westfalen eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Handhygiene und Desinfektion, Anwesenheitsdokumentation, Abstand und Alltagsmaske sind auf jeder Reitanlage völlig selbstverständlich und es erscheint wenig nachvollziehbar, warum der Einzelunterricht im Freien ein Infektionstreiber sein soll.

Allerdings erfolgen die Beschränkungen im Amateursport derzeit auch nicht auf der Grundlage von spezifisch ermittelten Infektionsrisiken, vielmehr geht es generell um die Kontaktbeschränkungen im Freizeitbereich.

In einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens, das heute das Verbot der Nutzung von Tennishallen bestätigt hat, ist dazu folgende Aussage zu lesen:

„Das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept ziele auch nicht (vorrangig) auf die Schließung von infektionsschutzrechtlich konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher (Freizeit-)Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche.“

Zwar macht diese Information die Situation zum Reitunterricht nicht besser, aber vielleicht kann sie verdeutlichen, warum alle guten Argumente zum Infektionsschutz im Pferdesport im Moment wenig Wirkung entfalten.


Wie sind die Perspektiven?
Sinken die Kontaktzahlen und kommt es zu Lockerungen, wird der Sport davon unmittelbar berührt sein, so hat es NRW-Ministerpräsident Armin Laschet im NRW-Landtag versprochen. Dort sagte er wörtlich:

„Bei sinkenden Infektionszahlen werden wir die Einschränkungen auch zurücknehmen. Und ich sage auch, wo wir beginnen. Beim Jugendsport und bei der Kultur muten wir den Menschen viel zu und wenn irgendeine Chance ist, etwas zu verändern, werden wir bei der Jugend und bei der Kultur beginnen.“

Im Hinblick auf die außerordentlich hohe Bedeutung des Reitens und Voltigierens für Kinder und Jugendliche ist das ein gutes Signal, das wir aufnehmen und noch stärker in unserer Argumentation einbinden werden.

Selbstverständlich werden wir uns weiterhin für entsprechende Lockerungen und für die Zulässigkeit des Reitunterrichts einsetzen und dabei erneut die Wichtigkeit der fachlichen Anleitung untermauern.

Für den Moment besteht jedoch nur die Möglichkeit der Beaufsichtigung beim Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen.