Ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe zu Verkehrssicherungspflichten für Veranstalter sorgte im Frühjahr für einiges Aufsehen. In dem Urteil wurde entschieden, dass der Veranstalter für einen Unfall, welcher sich auf dem Parkplatz des Turnieres ereignete, mithaften muss. Ein dreijähriges Kind hatte sich einem geöffneten Pferde-Anhänger genähert und war durch das Pferd verletzt worden. Eine Mitschuld des Veranstalters wurde durch einen fahrlässigen Verstoß gegen die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten begründet.
Unter diesem Bericht findet sich ein Merkblatt der FN, in welchem die wichtigsten Punkte, welche Veranstalter beachten müssen, zusammengefasst sind: Verkehrssicherungspflichten
Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, wie er in dem Merkblatt vorgeschlagen wird, ist jedoch für Vereine in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig. Über den Sportversicherungsvertrag mit der Sporthilfe sind, mit einer Deckungssummer von 5 Millionen Euro, derartige Schäden abgedeckt. Voraussetzung ist, dass ein Verein der Veranstalter ist.